Information für Alleinerziehende: Beantragung von Pässen für minderjährige Kinder

Zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis bezüglich der Beantragung von
Reisepässen hat der Bund mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungs-
vorschrift – PassVwV) erlassen. Der Bund hat damit allgemeine Verwal-
tungsvorschriften unter Mitwirkung der Bundesländer für alle Behörden getroffen, die
das Passgesetz ausführen. Dadurch soll eine bundesweit einheitliche Anwendung
des Passgesetzes gewährleistet werden. Da die Behörden vor Ort Bundesrecht
anwenden, sind sie neben dem Passgesetz auch an die PassVwV gebunden und
müssen sich daher auch an diese halten. Die PassVwV gelten nur für Reisepässe
(Pass), nicht jedoch für die Beantragung von Personalausweisen. Für Personal-
ausweise gilt das Personalausweisgesetz (PAuswG).
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und nicht nur vorübergehendem
Getrenntleben darf nur der Elternteil den Pass beantragen, bei dem sich das Kind
gewöhnlich aufhält. Es bedarf dabei nicht der Zustimmung des anderen
Elternteils, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen
Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung
bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister. Auch wenn ein Wechselmodell
praktiziert wird, kann es nur einen Hauptwohnsitz des Kindes geben. Dies ist
insbesondere wichtig, um zu bestimmen, welche Behörden für das Kind zuständig
sind.
Nur bei Zweifeln bezüglich des Einverständnisses zum gewöhnlichen Aufenthalt ist
die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Wenn der antrag-
stellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen Ent-
scheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung vorzulegen.
Nur bei gemeinsamer Sorge und Zusammenleben müssen grundsätzlich beide
Elternteile den Pass beantragen. Beantragt nur ein Elternteil den Pass, muss das
Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich bestätigt werden. (6.1.3.1.
PassVwV)
Rechtsgrundlagen:
§ 6 Absatz 1 Passgesetz (PassG): Ausstellung eines Passes
Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der
Datenübertragung abgegeben werden. Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter
können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für
diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Für
Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 5
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen,
der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. […]
Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)
6.1.3.4
Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge
gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem
sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.
Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist,
dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Ein Indiz
hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils zum
gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt
nachzuweisen. Zweifel können insbesondere dann bestehen, wenn z. B. das Kind seinen
Hauptwohnsitz nicht beim antragstellenden Elternteil hat, ein zeitlich enger Zusammenhang
zwischen Antragstellung und einem Umzug besteht oder der angegebene Wohnort des Kindes
nicht mit den Daten des Melderegisters übereinstimmt.
Erklärungen des Elternteils, die über die Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes hinausgehen, sind für die Pass-beantragung unerheblich (z. B. gewöhnlicher
Aufenthalt des Kindes beim antragstellenden Elternteil wird akzeptiert, gegen die
Passerteilung wird jedoch Einspruch erhoben), soweit sie nicht Zweifel am
Aufenthaltsbestimmungsrecht des antragstellenden Elternteils wecken.
Wenn der antragstellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung vorzulegen.
Weitere Anforderungen, beispielsweise eine Vollmacht oder die Anwesenheit des
anderen Elternteils, gibt es nicht und dürfen daher von der Verwaltung auch nicht
gefordert werden; weder für die Beantragung noch für die Abholung des Passes.
Die Abholung des Passes erfolgt bei minderjährigen Kindern an ihre gesetzlichen
Vertreter*innen. Insbesondere kann der Pass auch durch eine bevollmächtigte Person
abgeholt werden. (6.3.3.1 PassVwV)